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Unsere AGBs
Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der
Firma Markus Bögershausen
  1. Allgemeine Bestimmungen
Unsere gegenwärtigen und zukünftigen Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Durch Auftragserteilung oder Annahme Lieferungen werden sie anerkannt. Sollten die Einkaufsbestimmungen des Bestellers hiervon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

2. Angebot und Auftragsannahme
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge die uns erteilt werden gelten als angenommen, wenn wir ihnen nicht innerhalb 14 Tagen widersprechen. Der Auftraggeber hält sich 14 Tage an sein Vertragsangebot gebunden. Einer Auftragsbestätigung bedarf es nicht. Erfolgt eine Auftragsbestätigung, so ist damit der Vertrag bindend zustande gekommen. Unsere Handelsvertreter oder Reisenden sind nur Vermittler und zum rechtsgeschäftlichen Abschluss nicht berechtigt. Es werden nur volle Verpackungs-einheiten ausgeliefert.

3. Preise
Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gelten-den Preise. Kostenändernde Faktoren, wie Materialverteuerung, Lohnerhöhung u. a. geben uns das Recht, auch bei bestätigten Aufträgen die Preise den Kostenänderungen anzupassen. Alle Preise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, in Euro ohne Mehrwertsteuer, welche zum jeweils gültigen Satz in Rechnung gestellt wird.

4. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab unserem Lager. Zur Neukundenaufnahme wird der erste Auftrag per Nachnahme ausgeliefert, die weiteren Aufträge auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Der Mindestauftragswert, Transportpauschalbetrag und Lieferung frachtfrei finden Sie auf unserer Preisliste. Falls am gewünschten oder angegebenen Termin, die Bestellung wegen Abwesenheit oder Annahmeverweigerung nicht zugestellt werden kann, werden wegen Nichteinhaltung des Vertrages dem Auftraggeber die entstandenen Zusatzkosten in Rechnung gestellt.

5. Zahlung
Unsere Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3 % Skonto oder 30 Tage ab Rechnungsdatum netto ohne jeden Abzug zahlbar oder nach besonderer schriftlicher Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes unserer Hausbank für Überziehungskredite zu berechnen. Die Geltend-machung eines weitergehenden Verzugschadens bleibt vorbehalten. Die Zurückhaltung der Zahlungen oder eine Aufrechnung sind – sofern nicht mit einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung aufgerechnet wird nicht zulässig.

  6. Mängel
Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens der Zeitpunkt des Verlassens des Werkes. Mängelrügen des Kunden müssen unverzüglich nach Eingang der Ware an dem Bestimmungsort schriftlich bei uns eingehen, berechtigen aber nicht zur Zurückhaltung der Rechnungsbeträge. Bei berechtigter, unverzüglicher Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Beanstandete Waren sind sachgemäß zu lagern und zu unserer Verfügung zu halten. Es ist uns Gelegenheit zu geben, die beanstandete Ware zu besichtigen. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen Mängelansprüche. Weitere Ansprüche sind, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind.

7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt unter allen Umständen so lange unser Eigentum, bis sie völlig bezahlt ist. Bei Annahme von Schecks gilt deren Einlösung erst als vollständige Zahlung. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die Kontokorrentforderungen, die sich aus der Weiterlieferung der Ware durch die Kundschaft an deren Kunden ergibt.
Solange die Ware nicht vollständig bezahlt ist, darf sie an Dritte weder verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Im Falle der Pfändungen der Ware durch einen Dritten ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer unverzüglich Meldung zu machen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschl. Scheckforderungen ist ausschließlich das Bezirksgericht Mödling zuständig.

9. Rücknahme von Waren
Einwandfreie Ware wird von uns zurückgenommen, wenn wir uns ausdrücklich dafür schriftlich bereit erklären. Rücknahmen erfolgen dann mit 20%iger Unkostenbeteiligung. Die Ware ist dann auf Kosten des Käufers an unser Lager zu transportieren. Es werden nur einwandfreie und vollständige Verpackungen zurückgenommen. Bei extra für den Kunden bestellten oder produzierten Material ist keine Rücknahme möglich.

10. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

 

 
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